Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
1. WOMitbestG§ 15 Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/15#abs-1 (1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den Antrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten enthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen. Soll die Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist das vorgedruckte "Ja", andernfalls das vorgedruckte "Nein" anzukreuzen. Die Stimmzettel für die Abstimmung müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/15#abs-2 (2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt oder die andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
Änderungsverlauf
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10.10.2005 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I 2927)
BGBl. 2005 I S. 2927
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.